Statuten

TISCHTENNISCLUB IMPERIAL WINTERTHUR-SEEN

Artikel 1:  Name, Zweck, Sitz

Unter dem Namen TISCHTENNISCLUB IMPERIAL besteht in Winterthur nach ZGB Art. 60 ff auf unbegrenzte Zeit ein Verein, der die Ausübung des Tischtennissports und die Förderung der Kameradschaft unter seinen Mitliedern bezweckt. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2:  Mitgliedschaft

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv am Training und/oder Spielbetrieb beteiligen will.
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht aktiv am Training und/oder Spielbetrieb mitmacht, aber den Club und seine Ziele fördern möchte.

Artikel 3:  Eintritt und Austritt

Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung an den Vorstand, der über die vorläufige Aufnahme entscheidet. Er lässt die Neueintritte durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen.
Ein Austritt, vorbehältlich zwingender Fälle, ist nur auf Ende des Clubjahres möglich.
Das Ein- und Austrittsgesuch ist schriftlich zu stellen.
Mitglieder können durch Vorstandbeschluss ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Rekurs an die Mitgliederversammlung ist möglich, welche nach Kenntnisnahme der Gründe darüber endgültig entscheidet.

Artikel 4:  Dauer des Clubjahres, Organe des Clubs

Das Clubjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Das nächstniedrigere Organ ist der Vorstand.

Artikel 5:  Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird vom Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt (ao MV), einberufen.  Sie muss 14 Tage zum Voraus schriftlich einberufen werden.
Die MV ist immer beschlussfähig und entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die MV kann von allen Mitgliedern besucht werden. Das Stimmrecht kann von allen Mitgliedern über 18 Jahren ausgeübt werden.
Die Traktanden werden vom Vorstand festgelegt. Anträge von Mitgliedern sind bis 10 Tage vor der MV dem Vorstand zu unterbreiten. Innert 3 Monaten nach Beendigung des Clubjahres sind folgende Traktanden von der MV zu behandeln:

  • Abnahme des Jahres- und Kassaberichts
  • Abnahme des Revisorenberichts
  • Wahl bzw. Bestätigung des Vorstands
  • Wahl zweier Revisoren
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Artikel 6:  Der Vorstand

Der Vorstand wird durch die MV gewählt. Sie wählt in separaten Wahlgängen:

  • Einen Präsidenten
  • Einen Spielleiter
  • Weitere Mitglieder (Mindestens 2)

Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist für die Vorbereitung der MV und für die ordentliche Durchführung des Clubbetriebes (Training, Turniere, Meisterschaft, usw.) verantwortlich. Er besorgt und wahrt die Interessen des Clubs nach innen und aussen. Er setzt die Eintrittsgebühr fest und entscheidet, ob einem Mitgliede allfällige Beitragserleichterungen gewährt werden können.
Der Vorstand ist für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle zuständig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandmitglieder anwesend sind und entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Artikel 7:  Die Revisoren

Die Revisoren werden von der MV gewählt. Ihre Amtsdauer darf 2 aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen.
Die Revisoren sind für die Kontrolle der Rechnung verantwortlich und geben darüber an der MV Auskunft.

Artikel 8:  Mitgliederbeiträge

Die von der MV festgesetzten Mitgliederbeiträge sind jährlich zu bezahlen. Wer sie nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt hat, erhält eine Mahnfrist von einem Monat. Rechtliche Schritte zur Eintreibung ausstehender Beiträge bleiben vorbehalten.
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus und ist von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
Beitragsrückerstattungen finden nicht statt.

Artikel 9:  Rechnungswesen

Der Vorstand trägt für das Rechnungswesen und den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge und Eintrittsgebühren die Verantwortung.
Für alle Verbindlichkeiten haftet das Clubvermögen. Für Verbindlichkeiten die das Clubvermögen übersteigen, ist ein Beschluss der MV nötig. Einzelhaftung ist ausgeschlossen.

Artikel 10:  Auflösung

Für die Auflösung des Clubs ist eine 2/3-Mehrheit der MV erforderlich. Sie entscheidet, was mit dem Clubvermögen u geschehen hat. Der Vorstand ist mir der Ausführung des Beschlusses beauftragt.

Diese Statuten sind von der MV des TTC Imperial am 23. Juni 1989 angenommen worden. Sie ersetzen diejenigen vom 10. Februar 1977 und treten sofort in Kraft.
TTC IMPERAIL Winterthur-Seen